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   VG Weimar, 12.09.2023 - 7 K 146/22 We   

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VG Weimar, 12.09.2023 - 7 K 146/22 We (https://dejure.org/2023,29356)
VG Weimar, Entscheidung vom 12.09.2023 - 7 K 146/22 We (https://dejure.org/2023,29356)
VG Weimar, Entscheidung vom 12. September 2023 - 7 K 146/22 We (https://dejure.org/2023,29356)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Thüringen

    § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, Art 4 EUGrundrCharta, § 26 AsylVfG 1992, Art 33 Abs 2a EURL 32/2013
    Dublin-Verfahren; Italien; Schutzanerkennung von (Kern-)Familienmitgliedern durch unterschiedliche Mitgliedstaaten; Rückkehr mit der im Bundesgebiet gelebten Kernfamilie

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Weimar, 12.09.2023 - 7 K 146/22
    "Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der durch Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK vermittelte Schutz bei Kindern - unabhängig davon, ob sie von ihren Eltern begleitet werden - noch wichtiger ist, weil sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verwundbar sind (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127 ff. Rn. 119).

    Diese bestehen aufgrund ihres Alters und ihrer Abhängigkeit, aber auch ihres Status als Schutzsuchende (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127 ff. Rn. 99).

    Anderenfalls wird die Schwere erreicht, die erforderlich ist, um unter das Verbot in Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC zu fallen (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127 ff. Rn. 119).

    Bei Minderjährigen wiegt ihre besonders verwundbare Lage schwerer als die Tatsache, dass sie Ausländer mit unrechtmäßigem Aufenthalt sind (EGMR, Urt. v. 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127 ff. Rn. 99).".

  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 8.91

    Asylrecht - Asylbewerber - Verfolgungsmaßnahmen

    Auszug aus VG Weimar, 12.09.2023 - 7 K 146/22
    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Fortführung seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 1992 zum Rechtsanspruch eines Asylbewerbers auf Anerkennung als politischer Verfolgter (BVerwG, Urteil vom 08.09.1992, Az.: 9 C 8/91 - Fundstelle: juris) zur Grundlage der Rückkehrprognose nach § 60 Abs. 5 AufenthG in seinem Urteil vom 04.07.2019 (Az.: 1 C 45/18, Leitsätze 2 und 3) ausgeführt, dass für.

    Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr - grundrechtlich geschütztes - familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen (BVerwG, Urteil vom 08.09.1992, Az.: 9 C 8/91, Rn. 17 - Fundstelle: juris).

    So hat es allerdings in diesem Zusammenhang auch angemerkt, dass insoweit eine nähere Betrachtung erforderlich scheint, wo ein tatsachengestützter Missbrauchsverdacht in den Fällen besteht, in denen die familiäre Lebensgemeinschaft nicht schon im Herkunftsland bestanden hat, sondern erst nach der Einreise begründet worden ist, oder es sich nicht um leibliche Kinder zumindest eines der Ehegatten handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.1992, Az.: 9 C 8/91, Rn. 23 - Fundstelle: juris).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Weimar, 12.09.2023 - 7 K 146/22
    In seinem späteren Beschluss vom 13.11.2019 (Az.: C-540/17 und C-541/17 - Fundstelle: juris) geht der EuGH sogar noch weiter und will Art. 33 Abs. 2 a) der Verfahrensrichtlinie (und damit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) im umgekehrten Fall (vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019, a.a.O., Rn. 36) sogar dergestalt ausgelegt wissen, dass.

    Zwar kann der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie gerecht werden, angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens nicht generell dazu führen, dass die Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 a) der Verfahrensrichtlinie vorgesehenen Befugnis eingeschränkt wird, wenn die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist, jedoch verhält es sich anders, wenn das gemeinsame europäische Asylsystem in der Praxis in diesem Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die so schwerwiegend sind, dass sie diese Schwelle übersteigen und den Antragsteller tatsächlich der ernsthaften Gefahr aussetzen, dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019, a.a.O., Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020, Az.: 1 C 34/19, Rn. 17 - Fundstelle: juris).

    Die Tatsache, dass es das deutsche Recht aufgrund eines humanitären Aufenthaltstitels (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG) verbietet, einen Antragsteller in den schutzgewährenden Mitgliedsstaat abzuschieben, kann zudem keine gegenteilige Auslegung rechtfertigen (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019, a.a.O., Rn. 40).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - A 4 S 3696/21

    Bei der Überstellung von Familien mit (Klein-)Kindern nach Italien ist durch

    Auszug aus VG Weimar, 12.09.2023 - 7 K 146/22
    Überdies kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob der übrige Teil der Familie einen Bezug zum Zielstaat hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 07.07.2022, Az.: A 4 S 3696/21, Rn. 37; OVG Sachsen, Urteil vom 154.06.2020, Az.: 5 A 384/18.A, Rn. 38 - Fundstellen: juris), welcher hier - bezogen auf Italien - auch zu verneinen ist, da sich nach den glaubhaften Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung seine Ehefrau und Kinder nie in Italien aufgehalten haben.

    Insoweit geht das Gericht basierend auf der aktuellen Erkenntnisquellenlage von einem systematischen "Versagen" Italiens bei Familien mit drei minderjährigen Kindern im Alter zwischen ein und fast sieben Jahren aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2022, Az.: A 4 S 3696/21 - Fundstelle: juris).

  • OVG Niedersachsen, 19.12.2019 - 10 LA 64/19

    Circular letters; Dublin; Dublin-Rückkehrer; Garantieerklärung; Rundschreiben

    Auszug aus VG Weimar, 12.09.2023 - 7 K 146/22
    So hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Urteil vom 19.12.2019, Az.: 10 LA 64/19, bezogen auf die Situation von Kindern Folgendes zutreffend hervorgehoben (Rn. 25 - Fundstelle: juris):.

    Im Zusammenhang mit dem erforderlichen Grundbedürfnis nach einer Unterbringung von zurücküberstellten Personen im Bestimmungsland müssen daher auch erhebliche zeitliche Verzögerungen, die (nur) zu einer vorübergehenden Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern in nicht kind- und familiengerechten Unterkünften oder gar zu ihrer vorübergehenden Obdachlosigkeit führen würden, ausgeschlossen sein (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19.12.2019, Az.: 10 LA 64/19, Rn. 24 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019, Az.: 2 BvR 1380/19, Rn. 23, 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019, Az.: A 4 S 749/19, Rn. 40, 118; VG Minden, Urteil vom 20.09.2019, Az.: 10 K 10479/17.A, Rn. 51 - Fundstellen: juris).

  • VG Braunschweig, 01.12.2022 - 2 B 278/22

    Obdachlosigkeit; Unterkunft; Verelendung

    Auszug aus VG Weimar, 12.09.2023 - 7 K 146/22
    Das besondere Bedürfnis des Klägers und seiner Familie nach einer dauerhaften und für Minderjährige angemessenen Unterbringung ist durch derartige Unterkünfte nicht abgedeckt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an VG Karlsruhe vom 29.04.2022, S. 7) und entsprechen im Fall von Familien mit minderjährigen Kindern nicht den Anforderungen an eine menschenrechtskonforme Unterbringung (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 01.12.2022, Az.: 2 B 278/22, Rn. 42 ff.; VG Hannover, Urteil vom 29.11.2022, Az.: 5 A 2030/21, Rn. 43; VG Oldenburg, Urteil vom 30.06.2021, Az.: 6 A 1759/21, Rn. 27 - Fundstellen: juris).

    Deren besonderer Schutzbedarf erfährt dort keine ernstzunehmende Berücksichtigung (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 01.12.2022, Az.: 2 B 278/22, Rn. 46 f.; VG Hannover, Urteil vom 29.11.2022, Az.: 5 A 2030/21, Rn. 43; VG Oldenburg, Urteil vom 30.06.2021, Az.: 6 A 1759/21, Rn. 27 - Fundstelle: juris).

  • VG Oldenburg, 30.06.2021 - 6 A 1759/21

    Corona; COVID-19; Familie; Italien; Rücküberstellung

    Auszug aus VG Weimar, 12.09.2023 - 7 K 146/22
    Das besondere Bedürfnis des Klägers und seiner Familie nach einer dauerhaften und für Minderjährige angemessenen Unterbringung ist durch derartige Unterkünfte nicht abgedeckt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an VG Karlsruhe vom 29.04.2022, S. 7) und entsprechen im Fall von Familien mit minderjährigen Kindern nicht den Anforderungen an eine menschenrechtskonforme Unterbringung (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 01.12.2022, Az.: 2 B 278/22, Rn. 42 ff.; VG Hannover, Urteil vom 29.11.2022, Az.: 5 A 2030/21, Rn. 43; VG Oldenburg, Urteil vom 30.06.2021, Az.: 6 A 1759/21, Rn. 27 - Fundstellen: juris).

    Deren besonderer Schutzbedarf erfährt dort keine ernstzunehmende Berücksichtigung (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 01.12.2022, Az.: 2 B 278/22, Rn. 46 f.; VG Hannover, Urteil vom 29.11.2022, Az.: 5 A 2030/21, Rn. 43; VG Oldenburg, Urteil vom 30.06.2021, Az.: 6 A 1759/21, Rn. 27 - Fundstelle: juris).

  • VG Hannover, 29.11.2022 - 5 A 2030/21

    Alleinerziehende Mutter; Drittstaatenbescheid; Familie mit Kindern; Italien;

    Auszug aus VG Weimar, 12.09.2023 - 7 K 146/22
    Das besondere Bedürfnis des Klägers und seiner Familie nach einer dauerhaften und für Minderjährige angemessenen Unterbringung ist durch derartige Unterkünfte nicht abgedeckt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an VG Karlsruhe vom 29.04.2022, S. 7) und entsprechen im Fall von Familien mit minderjährigen Kindern nicht den Anforderungen an eine menschenrechtskonforme Unterbringung (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 01.12.2022, Az.: 2 B 278/22, Rn. 42 ff.; VG Hannover, Urteil vom 29.11.2022, Az.: 5 A 2030/21, Rn. 43; VG Oldenburg, Urteil vom 30.06.2021, Az.: 6 A 1759/21, Rn. 27 - Fundstellen: juris).

    Deren besonderer Schutzbedarf erfährt dort keine ernstzunehmende Berücksichtigung (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 01.12.2022, Az.: 2 B 278/22, Rn. 46 f.; VG Hannover, Urteil vom 29.11.2022, Az.: 5 A 2030/21, Rn. 43; VG Oldenburg, Urteil vom 30.06.2021, Az.: 6 A 1759/21, Rn. 27 - Fundstelle: juris).

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Weimar, 12.09.2023 - 7 K 146/22
    Zwar kann der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie gerecht werden, angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens nicht generell dazu führen, dass die Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 a) der Verfahrensrichtlinie vorgesehenen Befugnis eingeschränkt wird, wenn die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist, jedoch verhält es sich anders, wenn das gemeinsame europäische Asylsystem in der Praxis in diesem Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die so schwerwiegend sind, dass sie diese Schwelle übersteigen und den Antragsteller tatsächlich der ernsthaften Gefahr aussetzen, dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019, a.a.O., Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020, Az.: 1 C 34/19, Rn. 17 - Fundstelle: juris).

    Gemessen daran sind die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nur dann erfüllt, wenn der jeweilige Antragsteller im Fall einer Abschiebung in den Internationalen Schutz gewährenden Mitgliedsstaat - hier: nach Italien - aufgrund der gegenwärtigen Lebensverhältnisse für anerkannte Schutzberechtigte keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wär, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der GRCh (bzw. Art. 3 EMRK) zu erleiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020, Az.: 1 C 34/19, Rn. 15 - Fundstelle: juris).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Weimar, 12.09.2023 - 7 K 146/22
    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Fortführung seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 1992 zum Rechtsanspruch eines Asylbewerbers auf Anerkennung als politischer Verfolgter (BVerwG, Urteil vom 08.09.1992, Az.: 9 C 8/91 - Fundstelle: juris) zur Grundlage der Rückkehrprognose nach § 60 Abs. 5 AufenthG in seinem Urteil vom 04.07.2019 (Az.: 1 C 45/18, Leitsätze 2 und 3) ausgeführt, dass für.
  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

  • BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unzureichende fachgerichtliche

  • OVG Saarland, 15.02.2022 - 2 A 46/21

    Unzulässigkeit des Asylantrags, Rückführung nach Italien

  • OVG Sachsen, 15.06.2020 - 5 A 384/18
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2020 - 3 N 122.19

    Anträge auf Zulassung der Berufung; Grundsatzrüge; nachträgliche Divergenz;

  • VG Minden, 20.09.2019 - 10 K 10479/17

    Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Grundsatz des gegenseitigen

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EuGH, 15.02.2023 - C-484/22

    Bundesrepublik Deutschland (Retour d'un mineur sans ses parents) - Vorlage zur

  • BVerwG, 17.11.2020 - 1 C 8.19

    Internationaler Familienschutz in Deutschland auch bei Flüchtlingsstatus in einem

  • EGMR, 23.03.2021 - 46595/19

    M.T. v. THE NETHERLANDS

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 15 ZB 21.30704

    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

  • VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376

    Asylrecht, Rückführungsverbesserungsgesetz, Sekundärmigration (Italien),

    Schon vor diesem Hintergrund greift die Begründung der im streitgegenständlichen Gerichtsbescheid (vgl. GBA S. 10 ff.) befürworteten Übertragung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - nämlich der einfache Verweis auf inhaltsgleiche Grundrechtsgewährleistungen zwischen Art. 6 GG einerseits und Art. 7 GRCh andererseits - zu kurz (die Übertragbarkeit ebenfalls bejahend OVG RhPf, U.v. 20.10.2020 - 7 A 10889/18 - juris Rn. 68; VG Weimar, U.v. 12.9.2023 - 7 K 146/22 We - juris Rn. 39; Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden, Asylrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2021, Teil C, Rn. 437; wohl auch OVG NW, U.v. 29.12.2020 - 11 A 1602/17.A - Rn. 49).
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